Satzung

Satzung der Heimatortsgemeinschaft Hatzfeld e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Heimatortsgemeinschaft Hatzfeld e.V.“ Als Abkürzung ist die Bezeichnung „HOG Hatzfeld“ zulässig.
  2. Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Ulm/Donau. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm, Register Nr. ………. eingetragen.
  3. Der Verein wurde am 8. Juni 2003 aus der Heimatortsgemeinschaft Hatzfeld gegründet. Er steht in der
    Kontinuität der vormals in Hatzfeld aktiven kulturellen Vereinigungen.

§Verbandszugehörigkeit

 

  1. Die Heimatortsgemeinschaft Hatzfeld e.V. ist der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V. einge­gliedert und erkennt deren Satzung an.

§Zweck und Ziel des Vereins

  1. Die Heimatortsgemeinschaft Hatzfeld ist ein nach demokratischen Grundsätzen konstituierter, überpar­teilicher und überkonfessioneller Verein.
  2. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, zur Charta der deutschen Heimatvertriebenen und zu den Zielen der Landsmannschaft der Banater Schwaben.
  3. Zweck des Vereins ist es, das Kulturgut aus dem heimatlichen Hatzfeld im Banat (Rumänien) zu erhalten und weiter zu entwickeln, den Heimatgedanken zu pflegen und für die Völkerverständigung zu werben, die landsmannschaftliche Verbundenheit der Hatzfelder zu för­dern und die Beziehung zur alten Heimat zu pflegen.
  4. Der Verein will seine Ziele in erster Linie erreichen durch:
  5. kulturelle Veranstaltungen wie: Vorträge, Ausstellungen, Heimatorstreffen u.ä.;
  6. Veröffentlichungen zu kulturellen und heimatbezogenen Themen;
  7. sportliche Veranstaltungen;
  8. Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielrichtung;
  9. Zusammenarbeit mit Behörden und Einrichtungen in der alten Heimat;
  10. Mitwirkung beim Erhalt von Kulturgütern in Hatzfeld;
  11. Unterstützung der noch in der alten Heimat lebenden Landsleute mittelbar über karitative Einrichtungen.

§Gemeinnützigkeit und Mittel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
  4. den von der Landsmannschaft der Banater Schwaben zur Verfügung gestellten Beitragsanteil der HOG Hatzfeld;
  5. Spenden;
  6. Veranstaltungen
  7. testamentarische Zuwendungen
  8. Zuwendungen staatlicher und kommunaler Stellen.
  9. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal­ten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  11. Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter und werden ohne Entgelt verwaltet. Bare Auslagen für sat­zungsgemäße Tätigkeiten können bei Vorlage der Belege ersetzt werden.
  12. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§Mitgliedschaft

  1. Mitglied der HOG Hatzfeld kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zie­len des Vereins bekennt.
  2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche oder durch zur Niederschrift vorgetragene mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist unanfechtbar und ohne Angabe von Gründen möglich. Sie ist innerhalb von zwei Monaten schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Beitritt von Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter.
  5. Ehrenmitglieder werden in Anerkennung besonderer Verdienste um Hatzfeld auf Vorschlag des Vor­standes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
  7. Der Austritt ist jederzeit zulässig; er muss schriftlich erfolgen.
  8. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, nachdem es persönlich gehört oder schriftlich Stellung nehmen konnte. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  9. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins nach Möglichkeit fördern.
  10. Jedes Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen und kann gewählt werden.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts bei allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Für die Mitglieder sind dieses Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  3. Die Mitglieder sind gefordert, alles zu unterlassen, was dem Zweck und dem Ansehen des Vereins entgegensteht.

§Organe des Vereins

  1. Die Organe der HOG Hatzfeld sind:
  2. die Mitgliederversammlung;
  3. der Vorstand;
  4. die Kassenprüfer.

§Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn
  3. a) mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und mit entsprechendem Vorschlag für die Tagesordnung verlangen,
  4. wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 28 Kalendertage vor dem festgelegten Termin schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Zeitung „Banater Post“.
  6. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entschei­det die Mitgliederversammlung.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  8. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes;
  9. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
  10. die Entlastung des Vorstandes;
  11. die Wahl des Vorstandes;
  12. die Wahl der Kassenprüfer;
  13. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern;
  14. Verabschiedung von allgemeinen Grundsätzen für die Arbeit des Vereins;
  15. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  16. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungs­leiter mit einfacher Stimmenmehrheit.
  17. Alle Wahlen erfolgen in offener Weise, sofern kein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung ver­langt.
  18. Die Mitgliederversammlung ist bei jeder Teilnehmerzahl beschlussfähig.
  19. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied kann nur eine Stimme abgeben.
  20. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  21. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  22. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzen­den sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er verbleibt im Amt und führt die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
  2. Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder der Landsmannschaft der Banater Schwaben gemäß § 5 der Satzung der Landsmannschaft der Banater Schwaben sein.
  3. Der Vorstand besteht aus:
  4. dem Vorsitzenden;
  5. zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
  6. einem Schriftführer;
  7. einem Kassenwart;
  8. mindestens vier, höchstens zwölf Beisitzern;
  9. den Ehrenvorsitzenden.
  10. Der Vorsitzende oder die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich nach innen und nach außen.
  11. Zur effizienten Abwicklung der täglichen Geschäfte des Vereins wird ein Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart gebildet.
  12. Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes sind:
  13. die verantwortliche Führung der Geschäfte des Vereins;
  14. die allgemeine Arbeitsplanung;
  15. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  16. die Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
  17. Dem Vorstand fallen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und die nicht von dem Geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen werden. Ihm obliegt insbe­sondere:
  18. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  19. die Vorlage des Tätigkeitsberichtes;
  20. die Vorlage des Kassenberichtes;
  21. die Herstellung und Pflege von Verbindungen zu anderen Verbänden und Institutionen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Heimatortsgemeinschaft von Bedeutung sein können;
  22. die Vorbereitung des Heimattages;
  23. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr sowie dann, wenn es die Geschäftslage erfordert.
  24. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einbe­rufen. Die Einladung hat mindestens 14 Kalendertage vor dem festgelegten Termin schriftlich oder telefonisch unter An­gabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen.
  25. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  26. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  27. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
  2. Die Kassenprüfer prüfen das Finanz- und Kassengebaren des Vereins und berichten der Mitgliederver­sammlung.
  3. Über vorgefundene Mängel ist zuvor dem Vorstand zu berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassenwarts.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Die Einberufung einer Auflösungsversammlung erfolgt, wenn dies der Vorstand mit einer drei Viertel Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschließt oder wenn dies von zwei Drittel der Gesamtmitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
  3. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn dies drei Viertel der auf der Auflösungsversammlung anwesenden Mitglieder beschließen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Hilfswerk der Banater Schwaben e.V., das es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden soll.
  5. Über den Auflösungsbeschluss ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart zu unterzeichnen ist.
  6. Die Auflösung ist dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht mitzuteilen.

 

§12 Ermächtigung

  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nicht dem Sinn und Zweck des Vereins widersprechen, wenn dies von Seiten des zuständigen Finanzamtes oder des Amtsgerichtes verlangt wird.

§13 Übergangsbestimmung

  1. Der auf der Mitgliederversammlung zu Pfingsten 2001 in Neu-Ulm für vier Jahre gewählte Vorstand der Heimatortsgemeinschaft Hatzfeld wird bis zu Neuwahlen gemäß vorliegender Satzung im Jahr 2005 zum Vorstand der Heimatortsgemeinschaft Hatzfeld e.V. bestellt. Danach wird diese Über­gangsbestimmung ungültig.

§14 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 8. Juni 2003 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

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